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31993L0038
Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Amtsblatt Nr. L 199 vom 09/08/1993 S. 0084 - 0138
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0177

 
   


RICHTLINIE 93/38/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz und die Artikel 66, 100a und 113,
auf Vorschlag der Kommission(1) ,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es müssen Maßnahmen beschlossen werden, die bis zum 31. Dezember 1992 zur Vollendung des Binnenmarkts führen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
2. Beschränkungen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs sind in bezug auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergeben werden, nach den Artikeln 30 und 59 des Vertrages verboten.
3. Gemäß Artikel 97 des Euratom-Vertrags unterliegen Gesellschaften, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen, keiner Beschränkung aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit, wenn sie sich am Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art in der Gemeinschaft beteiligen oder Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbringen wollen.
4. Diese Zielsetzungen erfordern auch eine Koordinierung der Vergabeverfahren, die von den Auftraggebern in diesen Sektoren angewandt werden.
5. Das Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarkts legt ein Aktionsprogramm und einen Zeitplan für eine Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens in den Sektoren fest, die gegenwärtig von der Anwendung der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge(4) und der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(5) ausgenommen sind.
6. In dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarkts sind ein Programm und ein Zeitplan für die Öffnung der Dienstleistungsmärkte festgelegt.
7. Zu diesen Sektoren gehören die Bereiche Wasser, Energie und Verkehr und, in bezug auf die Richtlinie 77/62/EWG, die Telekommunikation.
8. Die Ausklammerung dieser Bereiche war vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Einrichtungen, die die jeweiligen Leistungen erbringen, teils dem öffentlichen Recht, teils dem Privatrecht unterliegen.
9. Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in diesen Sektoren eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die Einrichtungen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden.
10. In den vier erfassten Bereichen sind die zu lösenden Probleme ähnlich geartet, so daß sie in einem einzigen Rechtsinstrument geregelt werden können.
11. Einer der Hauptgründe, warum die in diesen Sektoren tätigen Einrichtungen nicht auf europäischer Ebene Aufforderungen zur Teilnahme am Wettbewerb vornehmen, ist die Abschottung der Märkte, auf denen sie tätig sind; diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, daß die einzelstaatlichen Behörden Sonderrechte oder ausschließliche Rechte für die Versorgung, Bereitstellung oder Betreibung von Netzen, mit denen die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, oder für die Bewirtschaftung eines begrenzten geographischen Gebiets für einen bestimmten Zweck oder für die Bereitstellung oder das Betreiben von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder das Anbieten von öffentlichen Telekommunikationsdiensten vergeben.
12. Der andere wichtige Grund für das Fehlen eines gemeinschaftsweiten Wettbewerbs liegt darin, daß sich die einzelstaatlichen Behörden verschiedener Verfahren bedienen, um das Verhalten der Auftraggeber zu beeinflussen, einschließlich von Beteiligungen an ihrem Kapital und der Vertretung in den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen der Auftraggeber.
13. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf solche Tätigkeiten der Auftraggeber, die nicht die Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation betreffen oder die zwar Bestandteil derselben sind, aber auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen.
14. Die Auftraggeber wenden sinnvollerweise für ihre wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten die gemeinsamen Vergabevorschriften an. Für bestimmte Auftraggeber galten bisher für ihre Tätigkeiten in den Bereichen Wasservorhaben, Bewässerung, Entwässerung, Ableitung sowie Klärung von Abwässern die Richtlinien 71/305/EWG und 77/62/EWG.
15. Die Vergabevorschriften der Art, wie sie für die Lieferaufträge vorgeschlagen werden, sind allerdings für den Einkauf von Wasser ungeeignet angesichts der Notwendigkeit, sich aus in der Nähe des Verwendungsorts gelegenen Quellen zu versorgen.
16. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, so kann für die wirtschaftliche Nutzung eines geographischen Gebiets mit dem Ziel der Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen eine Alternativregelung vorgesehen werden, die es ermöglicht, das gleiche Ziel einer Öffnung der Märkte zu erreichen. Die Kommission muß die Überwachung der Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten, die diese Alternativregelung anwenden, sicherstellen.
17. Die Kommission hat mitgeteilt, daß sie Maßnahmen vorschlagen wird, um die Hemmnisse für den grenzueberschreitenden Handel mit Elektrizität bis 1992 zu beseitigen. Vergabevorschriften, wie sie für Lieferaufträge vorgeschlagen werden, würden nicht zur Überwindung der beim Kauf von Energie und Brennstoffen im Energiesektor bestehenden Hindernisse führen. Daher sollen Energiekäufe nicht in die Richtlinie einbezogen werden; diese Situation wird jedoch vom Rat auf der Grundlage eines Berichts und entsprechender Vorschläge der Kommission zu überprüfen sein.
18. Die Verordnungen (EWG) Nr. 3975/87(6) und (EWG) Nr. 3976/87(7) , die Richtlinie 87/601/EWG(8) und die Entscheidung 87/602/EWG(9) zielen auf mehr Wettbewerb zwischen den Luftverkehrsgesellschaften ab; es erscheint daher derzeit nicht sinnvoll, diese Auftraggeber in die vorliegende Richtlinie einzubeziehen. Die Lage muß jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Lichte der im Wettbewerbsbereich erzielten Fortschritte erneut geprüft werden.
19. In Anbetracht des Wettbewerbs im Seeverkehr der Gemeinschaft wäre es nicht angebracht, für die Mehrzahl der Aufträge in diesem Sektor detaillierte Verfahren vorzusehen. Die Situation der Reeder, die Seefähren betreiben, ist zu überwachen. Bestimmte küstennahe Fährdienste oder Flußfährdienste, die von staatlichen Stellen betrieben werden, dürfen nicht länger vom Anwendungsbereich der Richtlinien 71/305/EWG und 77/62/EWG ausgenommen werden.
20. Die Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der von dieser Richtlinie nicht abgedeckten Tätigkeiten sollte erleichtert werden.
21. Die Vorschriften über die Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen müssen sich soweit wie möglich an die diesbezueglichen Vorschriften für Liefer- und Bauaufträge dieser Richtlinie anlehnen.
22. Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr müssen vermieden werden. Dienstleistungserbringer können deshalb sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Diese Richtlinie lässt jedoch die nationale Anwendung von Vorschriften über die Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder Berufstätigkeit unberührt, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
23. Der Dienstleistungsbereich lässt sich für die Anwendung von Vergabevorschriften und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben. Die Anhänge XVI A und XVI B dieser Richtlinie nehmen Bezug auf die CPC-Referenz-Nummer (Gemeinsame Produktklassifikation) der Vereinten Nationen. Diese Nomenklatur könnte in Zukunft durch eine Gemeinschaftsnomenklatur ersetzt werden. Es ist daher vorzusehen, daß der Bezug auf die CPC-Nomenklatur in den Anhängen XVI A und XVI B entsprechend geändert werden kann.
24. Diese Richtlinie regelt lediglich Dienstleistungen, die aufgrund einer Auftragsvergabe erbracht werden. Andere Dienstleistungen, die z.B. aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen erbracht werden, werden demnach nicht erfasst.
25. Nach Artikel 130f des Vertrages trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der Europäischen Industrie zu stärken, wobei die Öffnung der Beschaffungsmärkte an der Erreichung dieses Zieles Anteil hat. Beiträge zur Finanzierung von Forschungsprogrammen sollen von dieser Richtlinie nicht erfasst werden. Nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
26. Verträge über den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen.
27. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste werden im allgemeinen von Organisationen oder Personen übernommen, die so bestimmt oder ausgewählt werden, daß Vergabevorschriften nicht zur Anwendung gelangen können.
28. Zu den Dienstleistungsaufträgen im Sinne dieser Richtlinie gehören nicht Aufträge, die sich auf die Ausgabe, den Verkauf, den Ankauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten beziehen.
29. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die für geheim erklärt werden oder wesentliche Sicherheitsbelange des Staates berühren oder die nach anderen durch internationale Abkommen oder von internationalen Organisationen festgelegten Regeln vergeben werden.
30. Die Auftragsvergabe an bestimmte ausschließliche Anbieter von Dienstleistungen kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von dieser Richtlinie ausgeklammert werden.
31. Die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten dürfen durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden.
32. Es ist eine Ausnahme zu machen für bestimmte Dienstleistungsaufträge, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit im Dienstleistungssektor nicht darin besteht, seine Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, sondern sie der Unternehmensgruppe bereitzustellen, der es angehört.
33. Die volle Anwendung dieser Richtlinie muß für eine Übergangszeit auf die Vergabe von Aufträgen für solche Dienstleistungen beschränkt werden, bezueglich derer ihre Vorschriften dazu beitragen, das Potential für mehr grenzueberschreitende Geschäfte voll auszunutzen. Aufträge für andere Dienstleistungen müssen für eine gewisse Zeit beobachtet werden, bevor die volle Anwendung der Richtlinie beschlossen werden kann. Das notwendige Beobachtungsinstrument muß durch diese Richtlinie selbst geschaffen werden. Es sollte gleichzeitig auch dazu genutzt werden, den interessierten Kreisen die einschlägigen Informationen zugänglich zu machen.
34. Soweit für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren oder Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten Ausbildung gefordert wird, sind die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu beachten.
35. Die Waren sowie die Bau- oder Dienstleistungen sind durch Bezugnahme auf europäische Spezifikationen zu beschreiben. Um sicherzustellen, daß eine Ware, eine Bau- oder eine Dienstleistung dem vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck entspricht, kann diese Bezugnahme durch Spezifikationen vervollständigt werden, wobei diese die Art der durch die europäische Spezifikation vorgegebenen technischen Lösung(en) nicht verändern dürfen.
36. Die Grundsätze der Gleichwertigkeit und gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Normen, technischen Spezifikationen und Herstellungsverfahren gelten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet.
37. Die Unternehmen der Gemeinschaft müssen Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern erhalten. Wird dieser Zugang faktisch oder rechtlich beschränkt, hat die Gemeinschaft zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Unter bestimmten Bedingungen muß es möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, damit Unternehmen aus Drittländern bzw. Angebote aus diesen Ländern Zugang zu den von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungsaufträgen erhalten.
38. Legen die Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen mit den Bietern die Fristen für die Einreichung der Bewerbungen und Angebote fest, so beachten sie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung; kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so sind geeignete Bestimmungen vorzusehen.
39. Es könnte angezeigt sein, die Transparenz in bezug auf die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu verbessern, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Arbeiten ausgeführt werden.
40. Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zur Förderung der Regionalentwicklung sollten in die Ziele der Gemeinschaft eingepasst werden und den Grundsätzen des Vertrages entsprechen.
41. Die Auftraggeber sollen unverhältnismässig niedrige Angebote erst zurückweisen dürfen, nachdem sie schriftlich um Erläuterungen zur Zusammensetzung des Angebots gebeten haben.
42. Bei Vorliegen gleichwertiger Angebote aus Drittländern ist in bestimmten Grenzen Angeboten aus der Gemeinschaft der Vorzug zu geben.
43. Diese Richtlinie greift der Position der Gemeinschaft in gegenwärtig laufenden oder zukünftigen internationalen Verhandlungen nicht vor.
44. Falls aufgrund der Ergebnisse derartiger internationaler Verhandlungen gleiche Voraussetzungen für den Marktzugang gewährleistet sind, sollten nichtgemeinschaftliche Angebote aufgrund einer Ratsentscheidung in den Genuß der Anwendung dieser Richtlinie gelangen.
45. Die von den beteiligten Auftraggebern anzuwendenden Vorschriften sollen einen Rahmen für eine loyale Geschäftspraxis bilden und möglichst flexibel gehandhabt werden können.
46. Im Gegenzug zu der so geschaffenen Flexibilität sind im Interesse des gegenseitigen Vertrauens ein Mindestmaß an Transparenz und eine angemessene Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.
47. Es ist notwendig, die in den Richtlinien 71/305/EWG und 77/62/EWG enthaltenen Bestimmungen anzupassen, um genau umrissene Anwendungsbereiche festzulegen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 71/305/EWG darf mit Ausnahme bestimmter Aufträge im Bereich der Wasserversorgung und im Telekommunikationssektor nicht eingeschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/62/EWG darf mit Ausnahme bestimmter Aufträge im Bereich der Wasserversorgung nicht eingeschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinien 71/305/EWG und 77/62/EWG darf nicht deswegen schon auf Aufträge ausgedehnt werden, die von Landesverkehrsunternehmern, Luftverkehrsunternehmern, Reedern, Küstenschiffern oder Binnenschiffern vergeben werden, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten in den Bereichen Handel oder Industrie ausüben, jedoch der staatlichen Verwaltung angehören. Gleichwohl müssen bestimmte Aufträge, die von der staatlichen Verwaltung angehörenden Landverkehrsunternehmern, Luftverkehrsunternehmern, Reedern, Küstenschiffern oder Binnenschiffern vergeben werden und ausschließlich zur Befriedigung des öffentlichen Bedarfs ausgeführt werden, von diesen Richtlinien abgedeckt werden.
48. Diese Richtlinie sollte anhand der zwischenzeitlichen Erfahrungen überprüft werden.
49. Die Öffnung der Märkte in den unter diese Richtlinie fallenden Sektoren könnte negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Königreichs Spaniens haben. Von der Wirtschaft der Griechischen Republik und der Portugiesischen Republik müssen noch grössere Anstrengungen verlangt werden; es empfiehlt sich daher, diesen Mitgliedstaaten für die Anwendung jener Richtlinie angemessene zusätzliche Fristen einzuräumen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
1. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen,
- die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw. Industrieunternehmens besitzen und
- die Rechtspersönlichkeit besitzen und
- die überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder deren Leitung einer Kontrolle durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden;
2. öffentliches Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die staatlichen Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben können. Es wird vermutet, daß ein beherrschender Einfluß ausgeuebt wird, wenn die staatlichen Behörden unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können;
3. verbundenes Unternehmen: jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluß gemäß der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 - gestützt auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages - über den konsolidierten Abschluß(10) mit demjenigen des Auftraggebers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß im Sinne der Nummer 2 ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluß auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften;
4. Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge: die zwischen einem der in Artikel 2 aufgeführten Auftraggeber und einem Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer geschlossenen entgeltlichen schriftlichen Verträge, die folgenden Gegenstand haben:
a) im Fall von Lieferaufträgen Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Waren;
b) im Fall von Bauaufträgen entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung oder - gleichgültig mit welchen Mitteln - die Durchführung von Tief- oder Hochbauarbeiten im Sinne des Anhangs XI. Diese Aufträge können darüber hinaus die für ihre Ausführung erforderlichen Lieferungen und Dienstleistungen umfassen;
c) im Fall von Dienstleistungsaufträgen alle anderen als die unter den Buchstaben a) und b) genannten Gegenstände, ausgenommen:
i) Verträge - mit beliebigen Finanzmodalitäten - über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen; doch fallen die finanziellen Dienstleistungsverträge, die in jedweder Form, gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie;
ii) Aufträge über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation;
iii) Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
iv) Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten;
v) Arbeitsverträge;
vi) Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
Aufträge, die Dienstleistungen und Lieferungen umfassen gelten als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren höher ist als der Wert der von dem Auftrag erfassten Dienstleistungen;
5. Rahmenübereinkunft: eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 und einem oder mehreren Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
6. Bieter: der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, der ein Angebot einreicht, und "Bewerber" derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen oder Verhandlungsverfahren beworben hat; als Dienstleistungserbringer gelten natürliche oder juristische Personen, einschließlich der Auftraggeber im Sinne des Artikels 2;
7. offene, nicht offene und Verhandlungsverfahren: die von den Auftraggebern angewandten Vergabeverfahren, bei denen
a) im Fall des "offenen Verfahrens" alle interessierten Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können,
b) im Fall des "nicht offenen Verfahrens" nur die vom Auftraggeber aufgeforderten Bewerber ein Angebot abgeben können,
c) im Fall von "Verhandlungsverfahren" der Auftraggeber ausgewählte Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer anspricht und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt;
8. technische Spezifikationen: insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung objektiv so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen ebenso wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung gehören. Bei Bauaufträgen können dazu auch Regeln für den Entwurf und die Kostenberechnung sowie die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren sowie alle anderen technischen Anforderungen gehören, die der Auftraggeber bezueglich fertiger Bauwerke und der diese Bauwerke bildenden Materialien oder Bauteile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
9. Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist;
10. europäische Norm: eine Norm, die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als "Europäische Norm (EN)" oder "Harmonisierungsdokument (HD)" oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als "Europäische Telekommunikationsnorm" (ETS) angenommen worden ist;
11. gemeinsame technische Spezifikation: eine technische Spezifikation, die anhand eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
12. europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für einen bestimmten Zweck, hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgestellten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(11) erfolgt. Sie wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Stelle erteilt;
13. europäische Spezifikation: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird;
14. öffentliches Telekommunikationsnetz: die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtpunkt, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden;
Netzabschlusspunkt: die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;
15. öffentliche Telekommunikationsdienste: die Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Mitgliedstaaten insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut haben;
Telekommunikationsdienste: die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;
16. Wettbewerbe: die nationalen Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

Artikel 2
(1) Diese Richtlinie gilt für Auftraggeber, die
a) staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und die eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 ausüben;
b) oder wenn sie nicht staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind, als eine ihrer Tätigkeiten eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 oder verschiedene dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.
(2) Unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten sind
a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von
i) Trinkwasser oder
ii) Strom oder
iii) Gas oder Wärme
oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme;
b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
i) Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen oder
ii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne;
d) die Bereitstellung oder das Betreiben von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder das Angebot von einem oder mehreren öffentlichen Telekommunikationsdiensten.
(3) Als besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gelten Rechte, die sich aus der von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund einer beliebigen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird.
Eine Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten wird insbesondere angenommen,
a) wenn ein Auftraggeber zum Bau eines Netzes oder anderer in Absatz 2 beschriebener Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf;
b) wenn im Fall des Absatzes 2 Buchstabe a) ein Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt.
(4) Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c), sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a), sofern
a) bei Trinkwasser oder Elektrizität
- die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Absatz 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und
- die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat;
b) bei Gas oder Wärme
- die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Absatz 2 genannten Tätigkeit ergibt und
- die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und diese Lieferung unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
86) Die in den Anhängen I bis X bezeichneten Auftraggeber erfüllen die vorgenannten Kriterien. Um sicherzustellen, daß die Listen möglichst vollständig sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderung ihrer Listen mit. Die Kommission überprüft die Anhänge I bis X nach dem Verfahren des Artikels 40.

Artikel 3
(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) gilt bzw. daß die Auftraggeber als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten, wenn alle nachstehenden Bedingungen in bezug auf die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Tätigkeiten erfüllt sind:
a) Bedarf es einer Genehmigung zur Nutzung eines solchen geographisch abgegrenzten Gebiets, so steht es den anderen Auftraggebern frei, ebenfalls eine solche Genehmigung zu den Bedingungen zu beantragen, denen die Auftraggeber unterliegen;
b) die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, wird festgelegt, bevor die Qualifikationen der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wird;
c) die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird anhand objektiver Kriterien erteilt, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen und die festgelegt und veröffentlicht worden sind, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht werden; diese Kriterien sind in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden;
d) alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, werden festgelegt und zur Verfügung gestellt, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht werden, und sie sind in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden; eine Änderung der Bedingungen und Auflagen muß für alle betroffenen Auftraggeber gelten bzw. in nichtdiskriminierender Weise vorgenommen werden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen brauchen jedoch erst unmittelbar vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt zu werden;
e) den Auftraggebern wird - ausser auf Verlangen einzelstaatlicher Behörden und ausschließlich im Hinblick auf die in Artikel 36 des Vertrages genannten Ziele - weder durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Verwaltungsbestimmung noch durch eine Vereinbarung oder Absprache zur Auflage gemacht, Angaben über die künftigen oder derzeitigen Quellen für ihre Käufe zu machen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, sorgen durch entsprechende Genehmigungsbedingungen oder sonstige geeignete Maßnahmen dafür, daß jeder Auftraggeber
a) den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe bei der Vergabe der Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge beachtet, insbesondere hinsichtlich der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen über ihre Absichten einer Auftragsvergabe;
b) der Kommission unter den Bedingungen, die diese gemäß Artikel 40 festlegt, Auskunft über die Vergabe der Aufträge erteilt.
(3) Auf eine vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 erteilte Einzelkonzession bzw. -erlaubnis wird Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) nicht angewandt, wenn es zu diesem Zeitpunkt anderen Auftraggebern freigestellt ist, ohne Diskriminierung und nach objektiven Kriterien eine Erlaubnis zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen zu beantragen. Absatz 1 Buchstabe d) ist nicht anzuwenden, wenn die Bedingungen und Auflagen vor dem vorstehend genannten Zeitpunkt festgelegt, angewandt oder geändert wurden.
(4) Ein Mitgliedstaat, der Absatz 1 anzuwenden beabsichtigt, setzt die Kommission davon in Kenntnis. Dazu teilt er der Kommission alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen oder Absprachen in bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen mit.
Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach dem in Artikel 40 Absätze 5 bis 8 festgelegten Verfahren. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung mit der entsprechenden Begründung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Sie legt dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des vorliegenden Artikels vor und überprüft seine Anwendung im Rahmen des in Artikel 44 vorgesehenen Berichts.

Artikel 4
(1) Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge oder der Durchführung ihrer Wettbewerbe Verfahren an, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die Auftraggeber sorgen dafür, daß keine Diskriminierung von Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern stattfindet.
(3) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringer, die Prüfung und die Auswahl von Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden.
(4) Diese Richtlinie schränkt nicht das Recht der Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringer ein, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verlangen, daß die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gewahrt wird.

Artikel 5
(1) Die Auftraggeber können eine Rahmenübereinkunft als Auftrag im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 ansehen und gemäß dieser Richtlinie vergeben.
(2) Haben die Auftraggeber eine Rahmenübereinkunft gemäß dieser Richtlinie vergeben, so können sie bei der Vergabe von Aufträgen, denen diese Vereinbarung zugrunde liegt, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i) anwenden.
(3) Ist eine Rahmenübereinkunft nicht gemäß dieser Richtlinie vergeben worden, so können die Auftraggeber Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i) nicht anwenden.
(4) Die Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenübereinkünften nicht dazu mißbrauchen, daß der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Artikel 6
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Drittland in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebiets in der Gemeinschaft verbunden ist, vergeben bzw. veranstalten.
(2) Diese Richtlinie findet jedoch auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber Anwendung, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) ausüben, wenn diese Aufträge
a) mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und Entwässerung im Zusammenhang stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder wenn sie
b) mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.
(3) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmässigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der in geschäftlicher Hinsicht empfindlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 7
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, sie unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Erzeugnissen und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Erzeugnissen und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmässigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der in geschäftlicher Hinsicht empfindlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 8
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet und unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Dienstleistungen mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmässigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Unterrichtung veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der Daten wirtschaftlicher Art, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen verlangen.

Artikel 9
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge,
a) die die in Anhang I bezeichneten Auftraggeber zur Beschaffung von Wasser vergeben,
b) die die in den Anhängen II bis V bezeichneten Auftraggeber für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung vergeben.
(2) Der Rat überprüft die Bestimmungen des Absatzes 1, nachdem ihm von der Kommission ein Bericht mit entsprechenden Vorschlägen unterbreitet wurde.

Artikel 10
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für geheim erklärt werden oder deren Durchführung gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder aber wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet.

Artikel 11
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(12) ist, aufgrund eines ausschließlichen Rechts derselben, das ihr durch veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind.

Artikel 12
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, für die andere Verfahrensregeln gelten und die vergeben werden aufgrund
1. eines gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Objekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die den durch Beschluß 71/306/EWG(13) eingesetzten Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge oder im Fall von Abkommen mit Wirkung für Aufträge, die durch Auftraggeber vergeben werden, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben, den in Artikel 39 genannten Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor anhören kann;
2. eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen im Hinblick auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes;
3. des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.

Artikel 13
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,
a) die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt;
b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
sofern mindestens 80 % des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezueglich der Anwendung von Absatz 1 mit:
- Namen der betreffenden Unternehmen;
- Art und Wert der jeweiligen Dienstleistungsaufträge;
- Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen dieses Artikels genügen.

Artikel 14
(1) Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:
a) 400 000 ECU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) ausüben;
b) 600 000 ECU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben;
c) 5 000 000 ECU bei Bauaufträgen.
(2) Bei der Berechnung des geschätzten Betrags eines Dienstleistungsauftrages berücksichtigt der Auftraggeber die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers nach Maßgabe der Absätze 3 bis 13.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Betrags von Finanzdienstleistungen sind folgende Beträge zu berücksichtigen:
- bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;
- bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen;
- bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Gebühren oder Provisionen.
(4) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist Berechnungsgrundlage für den Auftragswert
a) bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Auftragswert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als zwölf Monate der Gesamtwert des Auftrags einschließlich des geschätzten Restwerts;
b) bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer der voraussichtliche Gesamtbetrag der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe eines Gesamtpreises ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Umfang der Aufträge
- bei befristeten Aufträgen mit höchstens 48 Monaten Laufzeit der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge;
- bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit 48 multiplizierte Monatswert.
(6) Sieht der beabsichtigte Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ausdrücklich Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7) Handelt es sich um Lieferungen oder Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Auftragnehmer zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so wird der Auftragswert berechnet
a) aufgrund des nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigenden Gesamtwerts der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahrs oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, oder
b) aufgrund des kumulierten Wertes der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrages bzw. - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.
(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.
(9) Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.
(10) Für die Anwendung des Absatzes 1 wird der Wert eines Bauauftrags auf der Grundlage des Gesamtwertes des Bauwerkes berechnet. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll.
Insbesondere bei Aufteilung einer Lieferung, eines Bauwerks oder einer Dienstleistung in mehrere Lose muß der Wert jedes Loses für die Ermittlung des in Absatz 1 genannten Wertes berücksichtigt werden. Wenn der zusammengerechnete Wert der Lose dem in Absatz 1 genannten Wert entspricht oder diesen übersteigt, gilt dieser Absatz für alle Lose. Bei Bauaufträgen können die Auftraggeber jedoch von der Anwendung des Absatzes 1 bei Losen absehen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 1 000 000 ECU liegt, sofern der zusammengerechnete Wert dieser Lose 20 % des Wertes der Gesamtheit der Lose nicht übersteigt.
(11) Für die Anwendung des Absatzes 1 beziehen die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.
(12) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden mit der Folge, daß die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser Richtlinie entzogen wird.
(13) Die Auftraggeber dürfen diese Richtlinie nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Modalitäten anwenden.
ABSCHNITT II Zweistufige Anwendung
Artikel 15
Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind sowie Aufträge, deren Gegenstand in Anhang XVI Teil A genannte Dienstleistungen sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III, IV und V vergeben.

Artikel 16
Aufträge, deren Gegenstand in Anhang XVI Teil B genannte Dienstleistungen sind, werden nach den Artikeln 18 und 24 vergeben.

Artikel 17
Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil A und des Anhangs XVI Teil B sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III, IV und V vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil A grösser ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil B. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß den Artikeln 18 und 24 vergeben.
ABSCHNITT III Technische Spezifikationen und Normen
Artikel 18
(1) Die technischen Spezifikationen sind in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag enthalten.
(2) Die technischen Spezifikationen werden durch Bezugnahme auf europäische Spezifikationen, sofern solche bestehen, festgelegt.
(3) Falls keine europäischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festgelegt werden.
(4) Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachten.
(5) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, daß bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, diese Spezifikationen sind für den Auftragsgegenstand unerläßlich. Insbesondere ist die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion untersagt. Eine solche Angabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.
(6) Die Auftraggeber können von Absatz 2 abweichen, wenn
a) es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
b) die Anwendung von Absatz 2 die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten(14) oder die Anwendung der Entscheidung 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Aufstellung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation(15) beeinträchtigen würde;
c) bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würden, die mit bereits genutzten Anlagen inkompatibel sind oder unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursachen würden. Die Auftraggeber nehmen diese Abweichungsmöglichkeit nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch;
d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikationen befugten Stelle mit, aus welchen Gründen sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten, und beantragen deren Revision;
e) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, so daß die Anwendung bestehender europäischer Spezifikationen unangemessen wäre.
(7) In den Bekanntmachungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a) ist die Inanspruchnahme des Absatzes 6 anzugeben.
(8) Dieser Artikel lässt verbindliche technische Vorschriften unberührt, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Artikel 19
(1) Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern auf Verlangen die technischen Spezifikationen mit, die regelmässig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmässigen Bekanntmachungen nach Artikel 22 sind, benutzen wollen.
(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
ABSCHNITT IV Vergabeverfahren
Artikel 20
(1) Die Auftraggeber können jedes der in Artikel 1 Nummer 7 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, daß vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 21 durchgeführt wird.
(2) Die Auftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden;
b) wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, und sofern diese Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern durchgeführt werden kann;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten;
e) im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
f) bei zusätzlichen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,
- wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen;
- oder wenn diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind;
g) bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung von Artikel 14 berücksichtigt;
h) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;
i) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenübereinkunft vergeben werden sollen, sofern die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Bedingung erfüllt ist;
j) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;
k) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;
l) wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluß an einen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muß. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

Artikel 21
(1) Bei Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen kann ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgen
a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Anhang XII Teil A, B oder C oder
b) durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung gemäß Anhang XIV oder
c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Anhang XIII.
(2) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung, so
a) müssen in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, speziell genannt sein;
b) muß die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, daß dieser Auftrag im nicht offenen oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auffordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.
(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so werden die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
(4) Bei Wettbewerben erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung gemäß Anhang XVII.
(5) Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 22
(1) Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die folgende Angaben enthalten:
a) bei Lieferaufträgen alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, deren nach Maßgabe des Artikels 14 geschätzter Wert mindestens 750 000 ECU beträgt;
b) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern geplanten Aufträge, deren geschätzter Wert nicht unter der Schwelle nach Artikel 14 Absatz 1 liegt;
c) bei Dienstleistungsaufträgen den voraussichtlichen Gesamtwert der Dienstleistungen für jede der in Anhang XVI Teil A genannten Kategorien von Dienstleistungen, die in den folgenden zwölf Monaten vergeben werden sollen und deren nach Maßgabe des Artikels 14 geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 ECU beträgt.
(2) Die Bekanntmachung wird gemäß Anhang XIV erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) Dient die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b), so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Der Auftraggeber hält sich im übrigen an die in Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Fristen.
(4) Regelmässige Bekanntmachungen können insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlicht werden; diese brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmässigen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, daß es sich hierbei um eine zusätzliche Bekanntmachung handelt.

Artikel 23
(1) Dieser Artikel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt.
(2) Dieser Artikel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt: 400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) ausüben, und 600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben.
(3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln müssen diesem Artikel entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(4) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
- auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon;
- aufgrund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(5) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(6) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es entscheidet und nimmt Stellung aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur nach den Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Anhang XVII genannt sind.

Artikel 24
(1) Die Auftraggeber teilen der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe des betreffenden Auftrags gemäß den von ihr nach dem Verfahren des Artikels 40 festzulegenden Bedingungen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang XV oder Anhang XVIII abgefasste Bekanntmachung mit.
(2) Die Angaben gemäß Anhang XV Abschnitt I bzw. Anhang XVIII werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, daß es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben zu Anhang XV Nummern 6 und 9 geltend machen.
(3) Die Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nummer 8 des Anhangs XVI Teil A, auf die Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) anwendbar ist, vergeben, brauchen bezueglich Anhang XV Nummer 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstands gemäß der Klassifizierung des Anhangs XVI anzugeben. Die Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nummer 8 des Anhangs XVI Teil A, auf die Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben nach Anhang XV Nummer 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen indessen dafür sorgen, daß die nach dieser Nummer veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach Artikel 20 Absatz 1 oder, im Fall eines Prüfungssystems, zumindest ebenso detailliert wie die unter Artikel 30 Absatz 7 fallende Kategorie. Bei den in Anhang XVI Teil B genannten Fällen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(4) Die Angaben in Anhang XV Abschnitt II werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

Artikel 25
(1) Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung der in den Artikeln 20 bis 24 vorgesehenen Bekanntmachungen nachweisen können.
(2) Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in der jeweiligen Originalsprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und in die TED-Datenbank aufgenommen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist.
(3) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht die Bekanntmachungen spätestens zwölf Tage nach der Absendung. In Ausnahmefällen bemüht es sich, die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Bekanntmachung auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist. Jede Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften mit einer Bekanntmachung oder mehreren Bekanntmachungen enthält das jeweilige Muster, nach dem die veröffentlichten Bekanntmachungen erstellt sind.
(4) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.
(5) Aufträge oder Wettbewerbe, bezueglich deren gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Absatz 4 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, dürfen in keiner anderen Weise veröffentlicht werden, bevor diese Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandt worden ist. Solche Veröffentlichungen dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten.

Artikel 26
(1) Bei offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist für den Eingang der Angebote kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß Artikel 22 Absatz 1 veröffentlicht hat.
(2) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt folgende Regelung:
a) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch die Auftraggeber gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an; sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehene Frist für die Veröffentlichung plus zehn Tage.
b) Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, daß allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.
c) Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber grundsätzlich eine Frist von mindestens drei Wochen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf; bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Artikel 28 Absatz 3 genannten Faktoren berücksichtigt.

Artikel 27
In den Verdingungsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags anzugeben, den dieser möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt.
Diese Angabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers.

Artikel 28
(1) Rechtzeitig angeforderte Auftragsunterlagen und zusätzliche Unterlagen hat der Auftraggeber interessierten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der Anforderung zu übermitteln.
(2) Die Auftraggeber haben rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Auftragsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z.B. ausführlichen technischen Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so muß dies im Sinne der Festsetzung von angemessenen Fristen berücksichtigt werden.
(4) Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme auf. Der Aufforderung werden die Auftragsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beigefügt. Die Aufforderung enthält zumindestens die folgenden Angaben:
a) Die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, die gegebenenfalls für diese zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache bzw. die Sprachen, in der oder in denen sie abzufassen sind;
c) einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
d) die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
e) die Vergabekriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind;
f) alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
(5) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden die Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie vor Ablauf der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Frist bzw. vor Ablauf der vom Auftraggeber gemäß Artikel 26 Absatz 2 festgesetzten Frist brieflich zu bestätigen.

Artikel 29
(1) Der Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Behörde/die Behörden angeben, bei der/bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen erhalten können, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder an dem Ort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen bzw. die Dienstleistungen zu erbringen sind, und die auf die während der Durchführung des Auftrags auf der Baustelle vorzunehmenden Arbeiten bzw. zu erbringenden Dienstleistungen anwendbar sind; er kann durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.
(2) Der Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, kann von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben, die dort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen bzw. die Dienstleistungen zu erbringen sind. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 5 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.
ABSCHNITT V Prüfung, Auswahl und Auftragsvergabe
Artikel 30
(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern einrichten und betreiben.
(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, wird auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien gehandhabt, die von dem Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf die europäischen Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien werden erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung werden interessierten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern auf Wunsch angegeben. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien wird interessierten Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern mitgeteilt. Entspricht das Prüfungssystem bestimmter dritter Einrichtungen oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers seinen Anforderungen, so teilt dieser den interessierten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern die Namen dieser dritten Einrichtungen oder Stellen mit.
(4) Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht
- bestimmten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten,
- Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Absatz 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
(7) Die erfolgreichen Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die Qualifikation gilt.
(8) Die Auftraggeber können einem Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Absatz 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muß dem betreffenden Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
(9) Das Prüfungssystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang XIII zu erstellenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, die über den Zweck des Prüfungssystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Artikel 31
(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringern zur Verfügung stellen.
(2) Die angewandten Kriterien können die in Artikel 23 der Richtlinie 71/305/EWG und Artikel 20 der Richtlinie 77/62/EWG angegebenen Ausschließungsgründe einschließen.
(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.

Artikel 32
Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind.
Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber müssen den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, daß sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

Artikel 33
(1) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags notwendig ist.
(2) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(3) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Artikel 34
(1) Unbeschadet nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen ist das für die Auftragsvergabe maßgebende Kriterium
a) entweder das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung mehrerer von Auftrag zu Auftrag unterschiedlicher Kriterien wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmässigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis
b) oder ausschließlich der niedrigste Preis.
(2) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe a) gibt der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
(3) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Varianten berücksichtigen, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die Auftraggeber erläutern in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen für die Varianten und geben an, auf welche Weise sie eingereicht werden können. Wenn Varianten nicht zugelassen werden, machen die Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe.
(4) Die Auftraggeber dürfen die Vorlage einer Variante nicht ablehnen, nur weil diese mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf einzelstaatliche technische Spezifikationen festgelegt worden sind, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG anerkannt ist.
(5) Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.
Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens oder der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, aussergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse oder Bauleistungen.
Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, daß die Beihilfe der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission darüber unterrichten.

Artikel 35
(1) Artikel 34 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Regelung, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in Kraft ist und bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt, andere Kriterien zugrunde legt, sofern die angewandte Regelung mit dem Vertrag vereinbar ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 steht diese Richtlinie bis 31. Dezember 1992 der Anwendung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen zur Vergabe von Liefer- oder Bauaufträgen nicht entgegen, die das Wirtschaftsgefälle zwischen den Regionen verringern und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den am wenigsten entwickelten Regionen sowie den im Niedergang befindlichen Industriegebieten fördern sollen, sofern die betreffenden Bestimmungen mit dem Vertrag und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sind.

Artikel 36
(1) Dieser Artikel gilt für die Angebote betreffend Waren mit Ursprung in den Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern.
(2) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren - wobei der Warenursprung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung(16) festgelegt wird - mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt.
Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Ware.
(3) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Artikel 34 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Absatzes 4 das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.
(4) Absatz 3 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes aufgrund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismässigen Kosten führen würden.
(5) Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluß des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist.
(6) Die Kommission unterbreitet dem Rat - erstmalig im zweiten Halbjahr 1991 - einen Jahresbericht über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.
Ausgehend von diesen Entwicklungen kann der Rat diesen Artikel auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

Artikel 37
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über allgemeine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittländern antreffen.
(2) Die Kommission legt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1994 und anschließend in regelmässigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfasst ebenfalls den Stand von Verhandlungen mit den betroffenen Drittländern, insbesondere im Rahmen des GATT.
(3) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland bezueglich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
a) Unternehmen aus der Gemeinschaft keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Gemeinschaft gewährten Zugang für Unternehmen aus dem betreffenden Drittland vergleichbar ist,
b) Unternehmen aus der Gemeinschaft keine Inländerbehandlung oder die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Unternehmen bietet,
c) Unternehmen aus anderen Drittländern eine bessere Behandlung als Unternehmen aus der Gemeinschaft bietet,
so muß sie sich bei dem betreffenden Drittland um eine Verbesserung der Situation bemühen.
(4) Die Kommission kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen und beschließen, daß die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
a) an Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterstehen,
b) an mit den in Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, ohne daß ihre Tätigkeit in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats steht,
c) an Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen,
aufgeschoben oder für einen in der Entscheidung festgelegten Zeitraum beschränkt wird. Der Rat fasst so bald wie möglich mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluß.
Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.
(5) Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittländern unberührt.
ABSCHNITT VI Schlußbestimmungen
Artikel 38
(1) Die in Landeswährung ausgedrückten Schwellenwerte im Sinne des Artikels 14 werden grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft; etwaige neue Werte in Landeswährung gelten mit Wirkung von dem in der Richtlinie 77/62/EWG angegebenen Datum hinsichtlich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ab dem in der Richtlinie 71/305/EWG genannten Zeitpunkt hinsichtlich der Bauaufträge. Die Berechnung dieser Werte beruht auf den durchschnittlichen Ecu-Tageswerten dieser Währungen während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Die Berechnungsweise gemäß Absatz 1 wird gemäß den Vorschriften der Richtlinie 77/62/EWG überprüft.

Artikel 39
(1) Bei Aufträgen von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben, wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der als Beratender Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor bezeichnet wird. Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
(2) Die Kommission hört den Ausschuß
a) zu Änderungen des Anhangs X,
b) zur Änderung des jeweiligen Gegenwerts der Schwellenwerte,
c) zu den Auftragsregeln im Rahmen internationaler Abkommen,
d) zur Prüfung der Anwendung dieser Richtlinie,
e) zu den in Artikel 40 Absatz 2 beschriebenen Modalitäten betreffend die Bekanntmachungen und die statistischen Berichte.

Artikel 40
(1) Die Anhänge I bis X werden nach dem in den Absätzen 4 bis 8 vorgesehenen Verfahren überarbeitet, damit sie die Kriterien nach Artikel 2 erfüllen.
(2) Die Modalitäten für die Vorlage, die Absendung, den Eingang, die Übersetzung, die Verwahrung und die Verteilung der in den Artikeln 21, 22 und 24 genannten Bekanntmachungen und der in Artikel 42 genannten statistischen Berichte werden zur Vereinfachung gemäß dem Verfahren der Absätze 4 bis 8 festgelegt.
(3) Die in den Anhängen XVI Teil A und XVI Teil B vorgesehene Nomenklatur sowie der Verweis in den Bekanntmachungen auf einzelne Positionen der Nomenklatur können nach dem Verfahren der Absätze 4 bis 8 geändert werden.
(4) Die revidierten Anhänge und die in den Absätzen 1 und 2 genannten Modalitäten werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(5) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge unterstützt; bezueglich der Revision des Anhangs X wird sie von dem in Artikel 39 dieser Richtlinie genannten Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor unterstützt.
(6) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß den Entwurf für die zu fassenden Beschlüsse. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - gegebenenfalls nach einer Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festlegen kann.
(7) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; ferner hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
(8) Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Ausschusses. Sie teilt dem Ausschuß mit, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 41
(1) Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über
a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer und die Auftragsvergabe;
b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6;
c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 21 Absatz 2;
d) die Nichtanwendung der Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V gemäß den in Abschnitt I vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten.
(2) Die Angaben müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

Artikel 42
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Kommission jährlich entsprechend den Modalitäten, die nach dem Verfahren des Artikels 40 Absätze 4 bis 8 festzulegen sind, einen statistischen Bericht erhält über den nach den einzelnen Mitgliedstaaten und den einzelnen Tätigkeitskategorien der Anhänge I bis X gegliederten Gesamtwert der Aufträge, die unterhalb der in Artikel 14 definierten Schwellen liegen, die jedoch, wenn dies nicht der Fall wäre, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst wären.
(2) Die Modalitäten werden nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt, damit sichergestellt ist, daß
a) Aufträge von geringerer Bedeutung im Hinblick auf eine verwaltungsmässige Vereinfachung ausgeschlossen werden können, sofern die Brauchbarkeit der Statistiken nicht in Frage gestellt wird;
b) die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt wird.

Artikel 43
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/62/EWG erhält folgende Fassung:
"(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung
a) auf die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 9 der Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (1) genannt sind, und von Aufträgen, die den Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie entsprechen;
b) auf Lieferungen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn es der Schutz wesentlicher Sicherheitsbelange des Staates gebietet.
(1) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1."

Artikel 44
Spätestens vier Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie überprüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuß für das öffentliche Auftragswesen die Anwendung und den Anwendungsbereich dieser Richtlinie; sie macht erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge unter besonderer Berücksichtigung der bei der Öffnung der Beschaffungsmärkte und des Wettbewerbs erzielten Fortschritte. Im Fall von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) ausüben, handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor.

Artikel 45
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen und wenden sie spätestens ab 1. Juli 1994 an. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Das Königreich Spanien kann jedoch vorsehen, daß die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erst ab 1. Januar 1997 angewandt werden; die Griechische Republik und die Portugiesische Republik können vorsehen, daß die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erst ab 1. Januar 1998 angewandt werden.
(3) Die Wirkung der Richtlinie 90/531/EWG endet unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die in Artikel 37 jener Richtlinie genannten Fristen mit dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.
(4) Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 90/531/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 46
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Artikel 45 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 47
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

Artikel 48
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.
Im Namen des Rates Der Präsident Y. TRÖJBORG


(1) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1991, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992, S. 136, und ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.
(3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 6.
(4) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/440/EWG (ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1).
(5) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG (ABl. Nr. L 127 vom 20. 5. 1988, S. 1).
(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 9.
(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 12.
(9) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 19.
(10) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).
(11) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
(12) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1.
(13) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 15. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 77/63/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 15.).
(14) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.
(15) ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31.
(16) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3860/87 (ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1987, S. 30).


ANHANG I
AUFTRAGGEBER IM BEREICH GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON TRINKWASSER BELGIEN Stelle, die aufgrund des décret du 2 juillet 1987 de la région wallonne érigeant en entreprise régionale de production et d'adduction d'eau le service du ministère de la région chargé de la production et du grand transport d'eau eingerichtet wurde.
Stellen, die gemäß dem arrêté du 23 avril 1986 portant constitution d'une société wallonne de distribution d'eau eingerichtet wurden.
Stellen gemäß dem arrêté du 17 juillet 1985 de l'exécutif flamand portant fixation des statuts de la société flamande de distribution d'eau, die Wasser gewinnen oder verteilen.
Stellen, die der loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986 unterworfen sind und Wasser gewinnen oder verteilen.
Stellen, die dem code communal, article 147 bis, ter et quater sur les régies communales unterworfen sind und Wasser gewinnen oder verteilen.
DÄNEMARK Stellen, die Wasser gewinnen oder verteilen, und auf die in Artikel 3 Absatz 3 des lovbekendtgörelse om vandforsyning m.v. af 4 juli 1985 Bezug genommen wird.
DEUTSCHLAND Stellen, die gemäß den Eigenbetriebsverordnungen oder -gesetzen der Länder Wasser gewinnen oder verteilen (Kommunale Eigenbetriebe).
Stellen, die gemäß den Gesetzen über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit der Länder Wasser gewinnen oder verteilen.
Stellen, die gemäß dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 und der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 Wasser gewinnen.
(Regiebetriebe), die aufgrund der Kommunalgesetze, insbesondere der Gemeindeordnungen der Länder Wasser gewinnen oder verteilen.
Unternehmen nach dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 19. Dezember 1985 oder dem GmbH-Gesetz vom 20. Mai 1898, zuletzt geändert am 15. Mai 1986, oder mit der Rechtsstellung einer Kommanditgesellschaft, die aufgrund eines besonderen Vertrages mit regionalen oder lokalen Behörden Wasser gewinnen oder verteilen.
GRIECHENLAND Aufgrund des Gesetzes 1068/80 vom 23. August 1980 eingerichtete Stelle Etaireia Ydrefseos - Apochitefseos Protevoysis
Aufgrund des Präsidentialerlasses 61/1988 tätige Stelle Organismos Ydrefseos Thessalonikis
Die aufgrund des Gesetzes 890/1979 tätige Stelle Etaireia Ydrefseos Voloy
Aufgrund des Gesetzes 1069/80 vom 23. August 1980 eingerichtete städtische Unternehmen, die Wasser gewinnen oder verteilen (Dimotikes Epicheiriseis ydrefsis - apochetefsis)
Verbände von örtlichen Behörden, (Syndesmoi drefsis), die aufgrund des Gesetzes über die örtlichen Behörden in Kraft gesetzt durch Präsidentialerlaß 76/1985 tätig sind: ((Kodikas Dimon kai Koinotiton)
SPANIEN Stellen, die gemäß Ley no 7/1985 de 2 de abril de 1985. Reguladora de las Bases del Régimen local und Decreto Real no 781/1986 Texto Refundido Régimen local Wasser gewinnen oder verteilen
-Canal de Isabel II. Ley de la Comunidad Autónoma de Madrid de 20 de diciembre de 1984.
-Mancomunidad de los Canales de Taibilla, Ley de 27 de abril de 1946.
FRANKREICH Stellen, die Wasser gewinnen oder verteilen, gemäß:
dispositions générales sur les régies, code des communes L 323-1 à L 328-8, R 323-1 à R 323-6 (dispositions générales sur les régies); oder
code des communes L 323-8 R 323-4 [régies directes (ou de fait)] ; oder
décret-loi du 28 décembre 1926, règlement d'administration publique du 17 février 1930, code des communes L 323-10 à L 323-13, R 323-75 à 323-132 (régies à simple autonomie financière); oder
code des communes L 323-9, R 323-7 à R 323-74, décret du 19 octobre 1959 (régies à personnalité morale et à autonomie financière); oder
code des communes L 324-1 à L 324-6, R 324-1 à R 324-13 (gestion déléguée, concession et affermage); oder
jurisprudence administrative, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (gérance); oder
code des communes R 324-6, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (régie intéreßée); oder
circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (exploitation aux risques et périls); oder
décret du 20 mai 1955, loi du 7 juillet 1983 sur les sociétés d'économie mixte (participation à une société d'économie mixte); oder
code des communes L 322-1 à L 322-6, R 322-1 à R 322-4 (dispositions communes aux régies, concessions et affermages).
IRLAND Stellen, die gemäß The Local Government (Sanitary Services) Act 1878 to 1964 Wasser gewinnen und verteilen.
ITALIEN Stellen, die gemäß Testo unico delle leggi sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578, Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986 Wasser gewinnen und verteilen.
Ente Autonomo Acquedotto Pugliese, eingerichtet gemäß RDL 19 ottobre 1919, n. 2060.
Ente Acquedotti Siciliani, eingerichtet gemäß leggi regionali 4 settembre 1979, n. 2/2 e 9 agosto 1980, n. 81.
Ente Acquedotti e Fognature, eingerichtet gemäß legge 5 luglio 1963 n. 9.
LUXEMBURG Örtliche Verwaltungsbehörden, die die Wasserversorgung betreiben.
Kommunalverbände auf der Grundlage des Gesetzes vom 14. Februar 1900 concernant la création des syndicats de communes telle qu'elle a été modifiée et complétée par la loi du 23 décembre 1958 et par la loi du 29 juillet 1981 und aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1962 ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du grand-duché du Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre.
NIEDERLANDE Stellen, die gemäß dem Waterleidingwet van 6 april 1957, geändert durch die wetten van 30 juni 1967, 10 september 1975, 23 juni 1976, 30 september 1981, 25 januari 1984, 29 januari 1986, Wasser gewinnen oder verteilen.
PORTUGAL Empresa Pública das Águas Livres, die gemäß Decreto-Lei no 190/81 de 4 de Julho de 1981 Wasser gewinnen oder verteilen.
Dienststellen von örtlichen Behörden, die Wasser gewinnen oder verteilen.
VEREINIGTES KÖNIGREICH Watercompanies, die auf der Grundlage der 'Water Acts' von 1945 und 1989 Wasser gewinnen oder verteilen.
Das Central Scotland Water Development Board, das Wasser gewinnt und die Water Authorities, die gemäß dem Water (Scotland) Act 1980 Wasser gewinnen und verteilen.
Das Department of the Environment for Northern Ireland, zuständig für die Gewinnung und Verteilung von Wasser gemäß dem 'Water and Sewerage (Northern Ireland) Order 1973'.







ANHANG II
AUFTRAGGEBER IM BEREICH ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM BELGIEN Unternehmen, die elektrischen Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß article 5: des régies communales et intercommunales des loi du 10 mars 1925 sur les distributions d'énergie électrique.
Unternehmen, die elektrischen Strom weiterleiten oder verteilen, gemäß loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986.
EBES, Intercom, Unerg und andere Unternehmen, die elektrischen Strom erzeugen und denen eine Konzession für die Verteilung gemäß article 8 - les concessions communales et intercommunales des loi du 10 mars 1952 sur les distributions d'énergie électrique.
Société publique de production d'électricité (SPÉ).
DÄNEMARK Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 3, stk. 1, des lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgörelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesomraade.
Unternehmen im Sinne des § 3, stk. 2, des lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgörelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesomraade, die elektrischen Strom gemäß den Artikeln 10 bis 15 des lov lov om elektriske stärkströmsanläg, jf. lovbekendtgörelse nr. 669 af 28. december 1977.
DEUTSCHLAND Energieversorgungsunternehmen gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977, mit Ausnahme der Stromeigenerzeuger ohne eigenes Versorgungsgebiet, soweit sie nicht nach Artikel 2 Absatz 5 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
GRIECHENLAND Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy (Energieversorgungsunternehmen) im Sinne des Gesetzes 1468 vom 2. August 1950 Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Ilektrismoy, im Sinne des Gesetzes 57/85: Domi, rolos kai tropos dioikisis kai leitoyrgias tis koinonikopoiimenis Dimosias Epicheirisis Ilektrismoy.
SPANIEN Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 des Decreto de 12 de marzo de 1954, zur Genehmigung des Reglamento de verificaciones eléctricas y regularidad en el suministro de energía und des Decreto 2617/1966, de 20 de octubre, sobre autorización administrativa en materia le instalaciones eléctricas.
Red Eléctrica de España SA, errichtet gemäß dem Real Decreto 91/1985 de 23 de enero.
FRANKREICH Électricité de France, im Sinne des Gesetzes 46/6288 vom 8. April 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz.
Energieversorgungsunternehmen (sociétés d'économie mixte oder régies) im Sinne des Artikels 23 des Gesetzes 48/1260 vom 12. August 1948 zur Änderung der Gesetze Nr. 46/6288 vom 8. April 1946 und Nr. 46/2298 vom 21. Oktober 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz.
Compagnie nationale du Rhône.
IRLAND The Electricity Supply Board (ESB) im Sinne der Electricity Supply Act 1927.
ITALIEN Ente nazionale per l'energia elettrica im Sinne des legge n. 1643, 6 dicembre 1962 e approvato con Decreto n. 1720, 21 dicembre 1965.
Stellen, die aufgrund einer Konzession nach Artikel Nr. 5 oder 8 des legge 6 dicembre 1962, n. 1643 - Istituzione dell'Ente nazionale per la energia elettrica e trasferimento ad esso delle imprese esercenti le industrie elettriche elektrischen Strom erzeugen.
Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 20 des Decreto del Presidente delle Repubblica 18 marzo 1965, n. 342 - Norme integrative della legge 6 dicembre 1962, n. 1643 e norme relative al coordinamento e all'esercizio delle attività elettriche esercitate da enti ed imprese diverse dell'Ente nazionale per l'énergia elettrica, elektrischen Strom erzeugen.
LUXEMBURG Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg, die gemäß der convention du 11 novembre 1927 concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le grand-duché du Luxembourg approuvée par la loi du 4 janvier 1928, elektrischen Strom erzeugen oder verteilen.
Société électrique de l'Our (SÖ).
Syndicat de communes SIDOR.
NIEDERLANDE Elektriciteitsproduktie Oost-Nederland.
Elektriciteitsbedrijf Utrecht-Noord-Holland-Amsterdam (UNA).
Elektriciteitsbedrijf Zuid-Holland (EZH)
Elektriciteitsproduktiemaatschappij Zuid-Nederland (EPZ).
Provinciale Zeeuwse Energie Maatschappij (PZEM).
Samenwerkende Elektriciteitsbedrijven (SEP).
Stellen, denen die Provinzialbehörden gemäß dem Provinciewet eine Lizenz (vergunning) zur Verteilung von elektrischem Strom erteilt haben.
PORTUGAL Electricidade de Portugal (EDP), deren Tätigkeit durch das Decreto-Lei no 502/76 de 30 de Junho de 1976 geregelt ist.
Örtliche Stellen, die elektrischen Strom verteilen gemäß artigo 1o do Decreto-Lei no 344-B/82 de 1 de Setembro de 1982, geändert durch Decreto-Lei no 297/86 de 19 de Setembro de 1986. Stellen, deren Tätigkeit der Erzeugung von elektrischem Strom gemäß Decreto Lei no 189/88 de Maio de 1988 geregelt ist.
Unabhängige Erzeuger von Elektrizität gemäß Decreto Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988.
Empresa de Electricidade dos Açores - EDA, EP, gegründet gemäß Decreto Regional no 16/80 de 21 de Agosto de 1980.
Empresa de Electricidade da Madeira, EP, gegründet gemäß Decreto-Lei no 12/74 de 17 de Janeiro de 1974 und regionalisiert gemäß Decreto-Lei no 31/79 de 24 de Fevereiro de 1979, Decreto-Lei no 91/79 de 19 de Abril de 1979.
VEREINIGTES KÖNIGREICH Stellen, deren Tätigkeit der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von elektrischem Strom durch die Gesetze Electricity Act 1947 und Electricity Act 1957 geregelt ist.
North of Scotland Electricity Board (NSHB), deren Tätigkeit der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von elektrischem Strom gemäß Electricity (Scotland) Act 1979 geregelt ist.
South of Scotland Electricity Board (SSEB) deren Tätigkeit der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von elektrischem Strom gemäß Electricity (Scotland) Act 1979 geregelt ist.
Northern Ireland Electricity Service (NIES), gemäß dem Electricity Supply (Northern Ireland) Order 1972.



ANHANG III
AUFTRAGGEBER IM BEREICH FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON GAS ODER WÄRME BELGIEN Distrigaz SA, deren Tätigkeit durch das Gesetz vom 29. Juli 1983 geregelt ist.
Versorgungsunternehmen, die aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965, geändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1987 eine Genehmigung oder Konzession zur Fortleitung von Gas besitzen.
Gasabgabestellen, deren Tätigkeit durch das loi relative aux intercommunales vom 22. Dezember 1986 geregelt ist.
Verwaltungseinrichtungen auf Gemeindeebene oder Gemeindeverbände, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben.
DÄNEMARK Dansk Olie og Naturgas A/S, ist aufgrund eines Alleinrechts gemäß bekendtgörelse nr. 869 af 18. juni 1979 om eneretsbevilling til indförsel, forhandling, transport og oplagring af naturgas tätig.
Unternehmen, deren Tätigkeit durch lov nr. 294 af 7. juni 1972 om naturgasforsyning geregelt ist.
Stellen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß Kapitel IV von lov om varmeforsyning, jf. lovbekendtgörelse nr. 330 af 29. juni 1983 Gas oder Wärme abgeben.
Stellen, die die Fortleitung von Gas aufgrund einer Genehmigung gemäß bekendtgörelse nr. 141 af 13. marts 1974 om rörledningsanläg paa dansk kontinentalsokkelomraade til transport af kulbrinter betreiben (Errichtung von Rohrleitungen auf dem Festland zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen).
DEUTSCHLAND Unternehmen, die der Fortleitung oder Abgabe von Gas dienen, gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Energiewirtschaftsgesetz), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977.
Verwaltungseinrichtungen auf Gemeindeebene oder Gemeindeverbände, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben.
GRIECHENLAND DEP für die Fortleitung oder Abgabe von Gas gemäß der Ministerialentscheidung 2583/1987 (Anathesi sti Dimosia Epicheirisi Petrelaioy armodiotiton schetikon me to fysiko ärio) Systasi tis DEPA Ä (Dimosia Epicheirisi Ärioy, Anonymos Etaireia).
Athens Municipal Gasworks SA, DEFA für die Fortleitung oder Abgabe von Gas.
SPANIEN Stellen, deren Tätigkeit durch Ley no 10 de 15 de junio de 1987 geregelt ist.
FRANKREICH Société nationale des gaz du Sud-Oüst für die Fortleitung von Gas.
Das Unternehmen Gaz de France wurde gemäß dem loi 46/6288 du 8 avril 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz errichtet.
Unternehmen (sociétés d'économie mixte oder régies) für die Fortleitung von Elektrizität, auf die in Artikel 23 des Gesetzes 48/1260 vom 12. August 1948 portant modification des lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz Bezug genommen wird.
Compagnie française du méthane für die Fortleitung von Gas.
Verwaltungseinrichtungen auf Gemeindeebene, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben.
IRLAND Irish Gas Board dessen Tätigkeit durch den Gas Act 1976-1987 und andere Stellen, deren Tätigkeit durch Statute geregelt ist.
Dublin Corporation, für die Wärmeversorgung.
ITALIEN SNAM und SGM e Montedison für die Fortleitung von Gas.
Gasabgabestellen, deren Tätigkeit durch Testo unico delle leggi sull'assunzione diretta del pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 und durch Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986 geregelt ist.
Wärmeversorgungsunternehmen gemäß Artikel 10 des Legge 29 maggio 1982, n. 308 - Norme sul contenimento dei consumi energetici, lo sviluppo delle fonti rinnovabili di energia, l'esercizio di centrali elettriche alimentate con combustibili diversi dagli idrocarburi.
Verwaltungseinrichtungen auf Gemeindeebene oder Gemeindeverbände, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben.
LUXEMBURG Société de transport de gaz SOTEG SA.
Gaswierk Esch-Ülzecht SA.
Service industriel de la commune de Dudelange.
Service industriel de la commune de Luxembourg.
Verwaltungseinrichtungen auf Gemeindeebene oder Gemeindeverbände, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben.
NIEDERLANDE NV Nederlandse Gasunie.
Stellen, die von den lokalen Behörden gemäß dem Gemeentewet eine Lizenz (vergunning) zur Fortleitung oder Abgabe von Gas erhalten haben.
Lokale oder provinzielle Stellen, die aufgrund des Gemeentewet und des Provinciewet der Fortleitung und Abgabe von Gas dienen.
Verwaltungseinrichtungen auf Gemeindeebene oder Gemeindeverbände, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben.
PORTUGAL Petroquímica e Gás de Portugal, EP gemäß Decreto-Lei no 346-A/88 de 29 de Setembro de 1988.
VEREINIGTES KÖNIGREICH British Gas plc und andere gemäß dem Gas Act 1986 tätige Stellen.
Verwaltungseinrichtungen auf Gemeindeebene oder Gemeindeverbände, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben, aufgrund der Local Government (Miscellaneous Provisions) Act 1976.
Electricity Boards, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben, aufgrund des Electricity Act 1947.



ANHANG IV
AUFTRAGGEBER IM BEREICH ÖL- UND GASGEWINNUNG Unternehmen, die eine Genehmigung, Erlaubnis, Lizenz oder Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas nach den folgenden Vorschriften besitzen:
BELGIEN Loi du 1 mai 1939 complétée par l'arrêté royal no 83 du 28 novembre 1939 sur l'exploration et l'exploitation du pétrole et du gaz.
Arrêté royal du 15 novembre 1919.
Arrêté royal du 7 avril 1953.
Arrêté royal du 15 mars 1960 loi au sujet de la plateforme continentale du 15 juin 1969.
Arrêté de l'exécutif régional wallon du 29 septembre 1982.
Arrêté de l'exécutif flamand du 30 mai 1984.
DÄNEMARK Lov nr. 293 af 10. juni om anvendelse af Danmarks undergrund.
Lov om kontinentalsoklen, jf. lovbekendtgörelse nr. 182 af 1. maj 1979.
DEUTSCHLAND Bundesberggesetz vom 13. August 1980, zuletzt geändert am 12. Februar 1990.
GRIECHENLAND Gesetz 87/1975: (Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Petrelaioy).
SPANIEN Ley sobre Investigación y Explotación de Hidrocarburos de 27 de junio de 1974 und dessen Durchführungsvorschriften.
FRANKREICH Code minier (décret 56-838 du 16 août 1956), geändert durch loi 56-1327 du 29 décembre 1956, ordonnance 58-1186 du 10 décembre 1958, décret 60-800 du 2 août 1960, décret 61-359 du 7 avril 1961, loi 70-1 du 2 janvier 1970, loi 77-620 du 16 juin 1977, décret 80-204 du 11 mars 1980 im Anhang.
IRLAND Continental Shelf Act 1960.
Petroleum and Other Minerals Development Act 1960.
Irland Exclusive Licensing Terms 1975.
Revised Licensing Terms 1987.
Petroleum (Production) Act (NI) 1964.
ITALIEN Legge 10 febbraio 1953, n. 136.
Legge 11 gennaio 1957, n. 6, modificata dalla legge 21 luglio 1967, n. 613.
LUXEMBURG -
NIEDERLANDE Mijnwet nr. 285 van 21 april 1810.
Wet opsporing delfstoffen nr. 258 van 3 mei 1967.
Mijnwet continentaal plat 1965, nr. 428 van 23 september 1965.
PORTUGAL Area emmergée
Decreto-Lei no 543/74 de 16 de Outubro de 1974, no 168/77, de 23 de Abril de 1977, no 266/80 de 7 de Agosto de 1980, no 174/85 de 21 de Maio de 1985 und Despacho no 22 de 15 de Março de 1979.
Area immergée
Decreto-Lei no 47973 de 30 de Setembro de 1967, no 49369 de 11 de Novembro de 1969, no 97/71 de 24 de Março de 1971, no 96/74 de 13 de Março de 1974, no 266/80 de 7 de Agosto de 1980, no 2/81 de 7 de Janeiro de 1981 und no 245/82 de 22 de Junho de 1982.
VEREINIGTES KÖNIGREICH Petroleum (Production) Act 1934, as extended by the Continental Shelf Act 1964.
Petroleum (Production) Act (Northern Ireland) 1964.




ANHANG V
AUFTRAGGEBER IM BEREICH AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE ODER ANDEREN FESTBRENNSTOFFEN BELGIEN Unternehmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen gemäß arrêté du Régent du 22 août 1948 und loi du 22 avril 1980.
DÄNEMARK Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen gemäß lovbekendtgörelse nr. 531 af 10. oktober 1984.
DEUTSCHLAND Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen gemäß Bundesberggesetz vom 13. August 1980, zuletzt geändert am 12. Februar 1990.
GRIECHENLAND Öffentliche Unternehmen Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy, zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen gemäß Mining Code of 1973, geändert durch das Gesetz vom 27. April 1978.
SPANIEN Stellen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäß dem Ley 22/1973, de 21 de julio, de Minas, geändert durch Ley 54/1980 de 5 de noviembre und durch Real Decreto Legislativo 1303/1986 de 28 de junio.
FRANKREICH Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen gemäß code minier (décret 58-863 du 16 août 1956), geändert durch loi 77-620 du 16 juin 1977, décret 80-204 et arrêté du 11 mars 1980.
IRLAND Bord na Mona
Stellen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle gemäß Minerals Development Acts, 1940 to 1970.
ITALIEN Carbo Sulcis SpA
LUXEMBURG -
NIEDERLANDE -
PORTUGAL Empresa Carbonífera do Douro.
Empresa Nacional de Urânio.
VEREINIGTES KÖNIGREICH British Coal Corporation (BBC) gemäß dem Coal Industry Nationalization Act 1946.
Stellen, zu deren Gunsten vom BCC eine Lizenz gemäß Coal Industry Nationalization Act 1946 vergeben wurde.
Stellen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Festbrennstoffen gemäß dem Mineral Development Act (Nordirland) 1969.



ANHANG VI
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SCHIENENVERKEHRSDIENSTE BELGIEN Société nationale des chemins de fer belges/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen.
DÄNEMARK Danske Statsbaner (DSB).
Stellen, deren Tätigkeit durch lov nr. 295 af 6. juni 1984 om privatbanerne, jf. lov nr. 245 af 6. august 1977 geregelt ist.
DEUTSCHLAND Deutsche Bundesbahn.
Andere Unternehmen, die Schienenverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 ausführen.
GRIECHENLAND Organisation der Griechischen Eisenbahn (OSE).
Organismos Sidirodromon Ellados (OSE)
SPANIEN Red Nacional de Los Ferrocarriles Españoles.
Ferrocarriles de Vía Estrecha (FEVE).
Ferrocarriles de la Generalitat de Catalunya (FGC).
Eusko Trenbideak (Bilbao).
Ferrocarriles de la Generalitat Valenciana (FGV).
FRANKREICH Société nationale des chemins de fer français und andere réseaux ferroviaires ouverts au public, gemäß loi d'orientation des transports intérieurs du 30 décembre 1982, titre II, chapitre 1er du transport ferroviaire.
IRLAND Iarnrod Éireann (Irish Rail).
ITALIEN Ferrovie dello Stato.
Konzessionierte Betriebe gemäß Artikel 10 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse dall'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili.
Unternehmen, die aufgrund einer vom Staat gemäß besonderen Gesetzen erteilten Konzession tätig sind, vgl. Titolo XI, Capo II, Sezione Ia del Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili.
Unternehmen, die aufgrund einer gemäß Artikel 4 Legge 14 giugno 1949, n. 410 - Concorso dello Stato per la reattivazione del pubblici servizi di trasporto in concessione erteilten Konzession Schienenverkehrsleistungen anbieten.
Unternehmen oder kommunale Behörden, die aufgrund einer gemäß Artikel 14 Legge 2 agosto 1952, n. 1221 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione erteilten Konzession Schienenverkehrsleistungen anbieten.
LUXEMBURG Chemins de fer luxembourgeois (CFL).
NIEDERLANDE Nederlandse Spoorwegen NV.
PORTUGAL Caminhos de Ferro Portugüses.
VEREINIGTES KÖNIGREICH British Railway Board.
Northern Ireland Railways.




ANHANG VII
AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR BELGIEN Société nationale des chemins de fer vicinaux (SNCV)/Nationale Maatschappij van Buurtspoorwegen (NMB)
Unternehmen, die Verkehrsleistungen für die Öffentlichkeit aufgrund eines Vertrages erbringen, der von der SNCV gemäß den Artikeln 16 und 21 des arrêté du 30 décembre 1946 abgeschlossen ist.
Société des transports intercommunaux de Bruxelles (STIB),
Maatschappij van het Intercommunaal Vervör te Antwerpen (MIVA),
Maatschappij van het Intercommunaal Vervör te Gent (MIVG),
Société des transports intercommunaux de Charleroi (STIC),
Société des transports intercommunaux de la région liégeoise (STIL),
Société des transports intercommunaux de l'agglomération verviétoise (STIAV), und andere Unternehmen gemäß dem loi relative à la création de sociétés de transports en commun urbains/Wet betreffende de oprichting van maatschappijen voor stedelijk gemeenschappelijk vervör vom 22. Februar 1962.
Unternehmen, die Verkehrsleistungen für die Öffentlichkeit aufgrund eines Vertrags mit STIB gemäß Artikel 10 oder mit anderen Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 11 des arrêté royal 140 du 30 décembre 1982 relatif aux mesures d'assainissement applicables à certains organismes d'intérêt public dépendant du ministère des communications.
DÄNEMARK Danske Statsbaner (DSB)
Unternehmen, die Omnibusverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit (almindelig rutekörsel) aufgrund einer Genehmigung gemäß lov nr. 115 af 29 marts 1978 om buskörsel erbringen.
DEUTSCHLAND Unternehmen, die genehmigungspflichtige Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961, zuletzt geändert am 25. Juli 1989, erbringen.
GRIECHENLAND Ilektrokinita Leoforeia Periochis Athinon-Peiraios. (Elektrische Kraftomnibusse von Athen-Pyräus) gemäß Erlaß 768/1970 und Gesetz 588/1977.
Ilektrikoi Sidirodromoi Athinon-Peiraios. (Athen - Piräus Electric Railways) gemäß den Gesetzen 352/1976 und 588/1977.
Epicheirisi Astikon Sygkoinonion. (Enterprise of Urban Transport) gemäß Gesetz 588/1977).
Koino Tameio Eisprazeos Leoforeion. (Joint Receipts Fund of Buses) gemäß Erlaß 102/1973.
RODA (Dimotiky Epicheirisi Leoforeion Rodoy). Roda Städtisches Omnibusverkehrsunternehmen auf Rhodos.
Organismos Astikon Sygkoinonion Thessalonikis. (Städtische Verkehrsbetriebe Thessaloniki) gemäß Erlaß 3721/1957 und Gesetz 716/1980.
SPANIEN Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr gemäß dem Ley de Régimen Local.
Corporación metropolitana de Madrid.
Corporación metropolitana de Barcelona.
Unternehmen für den öffentlichen Omnibus- und Fernverkehr gemäß den Artikeln 113 bis 118 des Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987.
Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäß Artikel 71 des Ley de Ordinación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987.
FEVE, RENFE (oder Empresa Nacional des Transportes de Viajeros por Carretera) für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäß Disposiciones adicionales, Primera, de la Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1957.
Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäß Disposiciones Transitorias, Tercera, de la Ley de Ordenación de Transportes Terrestres, de 31 de julio de 1957.
FRANKREICH Versorgungsunternehmen gemäß Artikel 7 II des Gesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982, transports intérieurs, orientation.
Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français, APTR, und andere öffentliche Verkehrsunternehmen, die Beförderungsleistungen aufgrund einer Genehmigung des syndicat des transports parisiens gemäß ordonnance de 1959 et ses décrets d'application relatifs à l'organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne erbringen.
IRLAND Iernrod Éireann (Irish Rail).
Bus Éireann (Irish Bus).
Bus Átha Ajath (Dublin Bus).
Verkehrsträger, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Transportwesen gemäß geändertem Road Transport Act 1932 erbringen.
ITALIEN Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 1 des Legge 28 settembre 1939, n. 1822 - Disciplina degli autoservizi di linea (autolinee per viaggiatori, bagagli e pacchi agricoli in regime di concessione all'industria privata) - in der durch Artikel 45 des Decreto del Presidente della Repubblica 28 giugno 1955, n. 771. geänderten Fassung, Beförderungsleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.
Stellen, die aufgrund von Artikel 1, Nr. 4 oder Nr. 15 des Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 - Approvazione del Testo unico della legge sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province Beförderungsleistungen erbringen.
Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 242 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili tätig sind.
Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 4 des Legge 14 giugno 1949, n. 410 - Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione tätig sind.
Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 14 des Legge 2 agosto 1952, n. 1221 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione tätig sind.
LUXEMBURG Chemins de fer du Luxembourg (CLF).
Service communal des autobus municipaux de la ville de Luxembourg.
Transports intercommunaux du canton d'Esch-sur-Alzette (TICE).
Les entrepreneurs d'autobus, die aufgrund des règlement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérées tätig sind.
NIEDERLANDE Stellen gemäß Abschnitt II Wet Personenvervör van 12 maart 1987, die Beförderungsleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.
PORTUGAL Rodoviária Nacional, EP.
Companhia Carris de ferro de Lisboa.
Metropolitano de Lisboa, EP.
Serviços de Transportes Colectivos do Porto.
Serviços Municipalizados de Transporte do Barreiro.
Serviços Municipalizados de Transporte de Aveiro.
Serviços Municipalizados de Transporte de Braga.
Serviços Municipalizados de Transporte de Coimbra.
Serviços Municipalizados de Transporte de Portalegre.
VEREINIGTES KÖNIGREICH Stellen, die gemäß dem London Regional Transport Act 1984 den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen ausüben.
Glasgow Underground.
Greater Manchester Rapid Transit Company.
Docklands Light Railway.
London Underground Ltd.
British Railways Board.
Tyne and Wear Metro.




ANHANG VIII
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN BELGIEN Régie des voies aériennes gemäß arrêté-loi du 20 novembre 1946 portant création de la régie des voies aériennes, geändert durch arrêté royal du 5 octobre 1970 portant refonte du statut de la régie des voies aériennes.
DÄNEMARK Flughäfen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 55, stk. 1, i lov om luftfart, jf. lovbekendtgörelse nr. 408 af 11. september 1985 tätig sind.
DEUTSCHLAND Flughäfen im Sinne des Paragraphen 38 Absatz 2 Nr. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung vom 19. März 1979, zuletzt geändert am 21. Juli 1986.
GRIECHENLAND Flughäfen gemäß Gesetz 517/1931 zur Regelung des Passagierflugverkehrs Ypiresia Politikis Äroporias (YPA).
Internationale Flughäfen gemäß dem Präsidentialerlaß 647/981.
SPANIEN Flughäfen, die von Äropürtos Nacionales verwaltet werden und deren Tätigkeit durch das Real Decreto 278/1982 de 15 de octubre de 1982 geregelt sind.
FRANKREICH Aéroports de Paris, deren Tätigkeit durch titre V, articles L 251-1 à 252-1 des code de l'aviation civile geregelt ist.
Aéroport de Bâle/Mulhouse gemäß dem französisch-schweizerischen Übereinkommen vom 4. Juli 1949.
Flughäfen im Sinne des cahier de charges type d'une concession d'aéroport, décret du 6 mai 1955.
Flughäfen, deren Tätigkeit durch convention d'exploitation gemäß article L/221, code de l'aviation civile geregelt ist.
IRLAND Flughäfen von Dublin, Cork und Shannon, die von Är Rianta-Irish Airports verwaltet werden.
Flughäfen, deren Tätigkeit aufgrund einer Genehmigung eines public use licence gemäß den Air Navigation und Transport Act No 40 1936, Transport Fül and Power (Transfer of Departmental Administration and Ministerial Functions) Order 1959 (SI, No 125 of 1959) und Air Navigation (Ärodromes and Visual Ground Aids) Order 1970 (SI 1 No 291 of 1970) geregelt ist.
ITALIEN Staatliche Flughäfen gemäß Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327, cf. article 692.
Flughäfen, deren Einrichtungen aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 694 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 betrieben werden.
LUXEMBURG Aéroport de Findel.
NIEDERLANDE Zivile Flughäfen, die aufgrund der Artikel 18 ff. des Luchtvaartwet vom 15. Januar 1958, geändert am 7. Juni 1978, betrieben werden.
PORTUGAL Flughäfen, die von Äroportos e Navegaçao Aérea (ANA), EP gemäß Decreto-Lei no 246/79 betrieben werden.
Äroporto do Funchal und Äroporto de Porto Santo, gemäß Decreto-Lei no 284/81 regionalisiert.
VEREINIGTES KÖNIGREICH Flughäfen, die von British Airports Authority plc verwaltet werden.
Flughäfen die gemäß dem Airports Act 1986 in der Form von "public limited companies" (plc) betrieben werden.




ANHANG IX
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE BELGIEN Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles.
Port autonome de Liège.
Port autonome de Namur.
Port autonome de Charleroi.
Port de la ville de Gand.
La Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse haveninrichtingen.
Société intercommunale de la rive gauche de l'Escaut - Intercommunale maatschappij van de linker Scheldeöver (Hafen von Antwerpen).
Port de Nieuwport.
Port d'Ostende.
DÄNEMARK Häfen im Sinne des Artikels 1, I bis III des bekendtgörelse nr. 604 af 16. december 1985 om hvilke havne der er omfattet af lov om trafikhavne, jf. lov nr. 239 af 12. maj 1976 om trafikhavne.
DEUTSCHLAND Häfen, die ganz oder teilweise den territorialen Behörden (Länder, Kreise, Gemeinden) unterliegen.
Binnenhäfen, die der Hafenordnung gemäß den Wassergesetzen der Länder unterliegen.
GRIECHENLAND Hafen Piräus (Organismos Limenos Peiraios) gemäß Notstandsgesetze 1559/1950 und Gesetz 1630/1951.
Hafen Tessaloniki (Organismos Limenos Thessalonikis) gemäß A.N. 2251/1953.
Andere Häfen, die dem Präsidentialerlaß 649/1977 P.D. 649/1977 unterliegen Epopteia, organosi leitoyrgias kai dioikitikos elenchos limenon. (Betriebs- und Verwaltungsaufsicht).
SPANIEN Der nach Decreto de 2 de octubre de 1969, no 2380/69 eingerichtete Pürto de Hülva. Pürtos y Faros. Otorga Régimen de Estatuto de Autonomía al Pürto de Hülva.
Der nach Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2407/78, eingerichtete Pürto de Barcelona. Pürtos y Faros. Otorga al de Barcelona Régimen de Estatuto de Autonomía.
Der nach Decreto 25 de agosto de 1978, no 2408/78 eingerichtete Pürto de Bilbao. Pürtos y Faros. Otorga al de Bilbao Régimen de Estatuto de Autonomía.
Der nach Decreto 25 de agosto de 1978, no 2409/78 eingerichtete Pürto de Valencia. Pürtos y Faros. Otorga al de Valencia Régimen de Estatuto de Autonomía.
Juntas de Pürtos, die gemäß Ley 27/68 de 20 de junio de 1968 ; betrieben werden; Pürtos y Faros. Juntas de Pürtos y Estatutes de Autonomía und gemäß Decreto de 9 de abril de 1970, no. 1350/70. Juntas de Pürtos. Reglamento.
Häfen unter der Verwaltung der Comisión Administrativa de Grupos de Pürtos, tätig gemäß dem Ley 27/68 de 20 de junio de 1968, Decreto 1958/78 de 23 de junio de 1978 und Decreto 571/81 de 6 de mayo de 1981.
Häfen im Sinne des Real Decreto 989/82 de 14 de mayo de 1982. Pürtos. Clasificación de los de interés general.
FRANKREICH Port autonome de Paris eingerichtet gemäß loi no 68/917 du 24 octobre 1968 relative au port autonome de Paris.
Port autonome de Strasbourg gemäß convention du 20 mai 1923 entre l'État et la ville de Strasbourg relative à la construction du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port, gemäß loi du 26 avril 1924.
Andere Binnenhäfen, eingerichtet oder verwaltet gemäß article 6 (navigation intérieure) des décret 69-140 du 6 février 1969 relatif aux concessions d'outillage public dans les ports maritimes.
Ports autonomes die gemäß Artikel L 111-1 ff. des code des ports maritimes betrieben werden.
Ports non autonomes dei gemäß Artikel R 121-1 ff. des code des ports maritimes betrieben werden.
Häfen, die von Regionalbehörden (départements) verwaltet oder aufgrund einer Genehmigung der Regionalbehörden (départements) gemäß article 6 des loi 86-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition de compétences entre les communes, départements et l'État betrieben werden.
IRLAND Häfen, die gemäß dem Harbour Acts 1946 betrieben werden
Hafen von Dun Laoghaire, der gemäß State Harbours Act 1924 betrieben wird.
Hafen von Roßlare, der gemäß Finguard und Roßlare Railways und Harbours Act 1899 betrieben wird.
ITALIEN Staatliche Häfen und andere Häfen, die von Capitanerie di Porto gemäß dem Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 32, betrieben werden.
Autonome Häfen (enti portuali), die von gesetzlich errichteten Rechtsubjekten gemäß Artikel 19 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327, verwaltet werden.
LUXEMBURG Port de Mertert, eingerichtet und tätig gemäß loi du 22 juillet 1963 relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle.
NIEDERLANDE Havenbedrijven, eingerichtet und tätig gemäß dem Gemeentewet van 29 juni 1851.
Havenschap Vlissingen, eingerichtet gemäß dem wet van 10 september 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Vlissingen.
Havenschap Terneuzen, eingerichtet gemäß dem wet van 8 april 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Terneuzen.
Havenschap Delfzijl, eingerichtet gemäß dem wet van 31 juli 1957 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Delfzijl.
Industrie- en havenschap Mördijk, eingerichtet gemäß der gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Industrie- en havenschap Mördijk van 23 oktober 1970, genehmigt durch Koninklijk Besluit nr. 23 van 4 maart 1972.
PORTUGAL Porto de Lisboa eingerichtet gemäß Decreto Real de 18 de Fevereiro 1907; seine Tätigkeit ist durch Decreto-Lei no 36976 de 20 de Julho de 1948 geregelt.
Porto do Douro e Leixões eingerichtet gemäß Decreto-Lei no 36977 de 20 de Julho de 1948.
Porto do Sines eingerichtet gemäß Decreto-Lei no 508/77 do 14 de Dezembro de 1977.
Portos de Setúbal, Aveiro, Fígüira da Foz, Viana do Castelo, Portimao e Faro deren Tätigkeit durch Decreto-Lei no 37754 de 18 de Fevereiro de 1950 geregelt ist.
VEREINIGTES KÖNIGREICH Hafenbehörden im Sinne von section 57 des Harbours Act 1964 die Hafenanlagen für See- oder Binnenschiffe bereitstellen.



ANHANG X
AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER TELEKOMMUNIKATION BELGIEN Régie des télégraphes et des téléphones/Régie van Telegrafie en Telefonie.
DÄNEMARK Kjöbenhavns Telefon Aktieselskab.
Jydsk Telefon.
Fyns Telefon.
Statens Teletjeneste.
Tele Sönderjylland.
DEUTSCHLAND Deutsche Bundespost - Telekom.
Mannesmann - Mobilfunk GmbH.
GRIECHENLAND OTE/Hellenic Telecommunications Organization.
SPANIEN Compañía Telefónica Nacional de España.
FRANKREICH Direction générale des télécommunications.
Transpac.
Telecom service mobile.
Société française de radiotéléphone.
IRLAND Telecom Éireann.
ITALIEN Amministrazione delle poste e delle telecommunicazioni.
Azienda di Stato per i servizi telefonici.
Società italiana per l'esercizio telefonico SpA.
Italcable.
Telespazio SpA.
LUXEMBURG Administration des postes et télécommunications.
NIEDERLANDE Koninklijke PTT Nederland NV und Tochtergesellschaften(1) .


PORTUGAL Telefones de Lisboa e Porto SA.
Companhia Portugüsa Rádio Marconi.
Correios e Telecomunicações de Portugal.
VEREINIGTES KÖNIGREICH British Telecommunications plc.
Mercury Communications Ltd.
City of Kingston upon Hull.
Racal Vodafone.
Telecoms Securicor Cellular Radio Ltd (Cellnet).




(1) Ausser PTT Post BV.


ANHANG XI
VERZEICHNIS DER BERUFSTÄTIGKEITEN IM BAUGEWERBE ENTSPRECHEND DEM ALLGEMEINEN VERZEICHNIS DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (NACE)
/* Tabellen: S. ABl. */


ANHANG XII
A. BEKANNTMACHUNG BEI OFFENEN VERFAHREN 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).
Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).
3. Liefer- und Ausführungsort.
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:
a)Art und Menge der zu liefernden Waren
oder
Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.
b)Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.
Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
c) Bei Bauaufträgen:
Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht.
5. Bei Dienstleistungsaufträgen:
a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
b) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
d) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.
6. Zulässige Varianten.
7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.
8. Liefer- und Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags.
9. a) Anschrift der Stelle, bei der die Auftragsunterlagen und ergänzenden Unterlagen angefordert werden können.
b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen.
10. a) Frist für den Eingang der Angebote.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.
c) Sprache(n), in der(denen) die Angebote abzufassen sind.
11. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
14. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muß.
15. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, an den der Auftrag vergeben wird, erfüllen müssen.
16. Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
17. Zuschlagskriterien. Andere Kriterien als der niedrigste Preis werden angegeben, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen stehen.
18. Andere Auskünfte.
19. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
21. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
B. BEKANNTMACHUNG BEI NICHT OFFENEN VERFAHREN 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).
Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC- Referenznummer).
3. Liefer- und Ausführungsort.
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:
a) Art und Menge der zu liefernden Waren
oder
Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.
b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.
Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
c) Bei Bauaufträgen:
Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht.
5. Bei Dienstleistungsaufträgen:
a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
b) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
d) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.
6. Zulässige Varianten.
7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.
8. Liefer- und Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags.
9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muß.
10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.
11. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
14. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers, Dienstleistungserbringers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestbedingungen, die diese zu erfüllen haben.
15. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen.
16. Andere Auskünfte.
17. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
19. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
C. BEKANNTMACHUNG BEI VERHANDLUNGSVERFAHREN 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).
Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC- Referenznummer).
3. Liefer- und Ausführungsort.
4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:
a) Art und Menge der zu liefernden Waren
oder
Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.
b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.
Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
c) Bei Bauaufträgen:
Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht.
5. Bei Dienstleistungsaufträgen:
a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
b) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
d) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.
6. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.
7. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags.
8. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.
9. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
10. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
11. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muß.
12. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestbedingungen, die diese zu erfüllen haben.
13. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer.
14. Gegebenenfalls Datum der vorhergehenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
15. Andere Auskünfte.
16. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).





ANHANG XIII
BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE ANWENDUNG EINES PRÜFUNGSSYSTEMS 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telegrammanschrift, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.
2. Zweck des Prüfungssystems.
3. Anschrift der Stelle, bei der die Vorschriften über das Prüfungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Ziffer 1 genannte Anschrift handelt).
4. (Gegebenenfalls) Dauer des Prüfungssystems.

ANHANG XIV
REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG A. Bei Lieferaufträgen: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
2. Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren.
3. a) Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren für die Vergabe des Auftrags/der Aufträge eingeleitet wird (sofern bekannt).
b) Art des zu befolgenden Vergabeverfahrens.
4. Andere Auskünfte (z.B. Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
B. Bei Bauaufträgen: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers.
2. a) Ort der Ausführung.
b) Art und Umfang der Leistungen, Kernmerkmale der Bauarbeit oder der Baulose.
c) Geschätzte Kosten der vorgeschlagenen Leistungen.
3. a) Art des zu befolgenden Vergabeverfahrens.
b) Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren für den Auftrag/die Aufträge.
c) Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten.
d) Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten.
4. Finanzierungs- und Preisberichtigungsmodalitäten.
5. Sonstige Auskünfte (z.B. Angabe, ob eine Bekanntmachung für im Wettbewerb vergebene Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird).
6. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).
C. Bei Dienstleistungsaufträgen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können.
2. Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhangs XVI Teil A.
3. a) (Sofern bekannt) voraussichtliches Datum der Eröffnung der Verfahren zur Vergabe des Auftrags/der Aufträge.
b) Art des Vergabeverfahrens.
4. Andere Auskünfte (z.B. Angabe, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsbekanntmachung veröffentlicht wird).
5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).


ANHANG XV
BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).
3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfungssystem, regelmässige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der einschlägigen Bestimmung des Artikels 20 Absatz 2 oder des Artikels 16.
5. Vergabeverfahren (offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren).
6. Zahl der eingegangenen Angebote.
7. Datum der Auftragsvergabe.
8. Für Gelegenheitskäufe nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i) gezahlter Preis.
9. Name und Anschrift des (der) ausgewählten Lieferanten, Unternehmer(s) oder Dienstleistungserbringer(s).
10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
11. Fakultative Angaben:
- Wert und Teil des Auftrags, der möglicherweise als Unterauftrag an Dritte vergeben wird,
- Zuschlagskriterium,
- Preis (oder Preisspanne).
II. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben 12. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
13. Wert jedes vergebenen Auftrags.
14. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (EWG-Ursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung: im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert).
15. Wurden die in Artikel 18 Absatz 6 bei Verwendung der europäischen Spezifikationen vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen? Wenn ja, welche?
16. Welches Zuschlagskriterium wurde angewandt (das wirtschaftlich günstigste Angebot, der niedrigste Preis, gemäß Artikel 35 zulässige Kriterien)?
17. Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der eine Variante gemäß Artikel 34 Absatz 3 angeboten hat?
18. Sind Angebote gemäß Artikel 34 Absatz 5 nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?
19. Tag der Absendung dieser Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
20. Bezueglich von Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XVI Teil B: Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (Artikel 24 Absatz 3).


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ANHANG XVI Teil A
DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 15
/* Tabellen: S. ABl. */



ANHANG XVI Teil B
DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 16
/ Tabellen: S. ABl. */



ANHANG XVII
WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNG 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers und der Dienststelle, bei der ergänzende Unterlagen erhältlich sind.
2. Beschreibung des Projekts.
3. Art des Wettbewerbs: offen oder nicht offen.
4. Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang der Projekte.
5. Bei nicht offenen Wettbewerben:
a) Voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge.
b) Gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer.
c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer.
d) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
6. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
7. Kriterien für die Bewertung der Projekte.
8. Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts.
9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Auftraggeber verbindlich ist.
10. Gegebenenfalls Zahl und Höhe der Preise.
11. Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen.
12. Angabe, ob die Preisgewinner Folgeaufträge erhalten dürfen.
13. Sonstige Angaben.
14. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.




ANHANG XVIII
WETTBEWERBSERGEBNISSE 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.
2. Beschreibung des Projekts.
3. Gesamtzahl der Teilnehmer.
4. Zahl ausländischer Teilnehmer.
5. Gewinner des Wettbewerbs.
6. Gegebenenfalls der/die Preis(e).
7. Sonstige Angaben.
8. Quelle der Wettbewerbsbekanntmachung.
9. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
10. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.




 
 
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